Rechtsanwälte Sander Gerlingen Stuttgart Leonberg Ditzingen Arbeitsrecht
Unser Kanzleisitz ist in Gerlingen zwischen Stuttgart, Leonberg und Ditzingen.
Wir beraten und vertreten Sie u.a. zu folgenden Fragestellungen:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Altersteilzeit
Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitsentgelt
Arbeitsschutz
Arbeitsvertrag
Arbeitszeit
Befristete Arbeitsverhältnisse
Betriebsrat
Einstellung
Elternzeit und Elternschutz
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
Entsendung von Arbeitnehmern
Freistellung
Geringfügige Beschäftigung
Geschäftsführer-Gehalt
Gratifikation
Krankheit von Arbeitnehmern
Kündigung
Kündigungsfrist
Kündigungsschutz und Kündigungsgründe
Kurzarbeit
Kurzfristige Beschäftigung
Lohn und Gehalt
Mehrarbeit
Mindestlohn
Minijob
Scheinselbstständigkeit
Tarifverträge
Teilzeitarbeit
Überstunden - Vergütung bei Mehrarbeit und Überstunden
Urlaubsrecht
Zeiterfassung
Seit 30 Jahren auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig. Rechtsanwalt Sander vertritt Unternehmen und Arbeitnehmer,
Frau Rechtsanwältin Schmidt vertritt neben Arbeitnehmern auch namhafte Unternehmen.
Vorab ein paar wichtige Informationen
Wie verhalte ich mich, wenn ich eine ordentliche oder fristlose Kündigung erhalten habe?
1. Sie sollten so bald wie möglich den Rat eines im Kündigungsrecht erfahrenen Anwalts einholen.
Die Eilbedürftigkeit resultiert aus der Klagefrist von nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung.
Vor allem die Kündigungsschutzklage bei einer ordentlichen Kündigung (§ 4 KSchG) und die Klage gegen eine fristlose Kündigung (§ 13 KSchG) müssen innerhalb von 3 Wochen erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung meistens als wirksam (auch wenn sie möglicherweise nicht wirksam war). Dann sind auch etwaige außergerichtliche Vergleichsgespräche mit dem Arbeitgeber, mit dem Ziel einer Abfindung, kaum mehr erfolgreich zu führen. Nur im Ausnahmefall, wenn Sie aus triftigen Gründen gehindert waren die Frist einzuhalten, kann noch ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gestellt werden und dies auch nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beseitigung des Hinderungsgrundes,
2. Sie sollten sich innerhalb von 3 Tagen nach Kündigungszugang bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III), wenn Sie Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen wollen. Andernfalls droht eine Sperrzeit.
3. Auch wenn Sie sich gegen die Kündigung nicht zur Wehr setzen wollen, sind doch Folgefragen zu klären, wie z.B. was geschieht mit Resturlaub, Überstunden, betrieblicher Altersversorgung, Wettbewerbsverbot, Weihnachtsgeld, Gewinn- oder Umsatzbeteiligung, Zeugnis.
Wie geht es nach Einreichung der Klage weiter?
Die erste Verhandlung vor dem Arbeitsgericht wird Gütetermin oder Güteverhandlung genannt. Dies ist eine Verhandlung, in der die Parteien zusammen mit Ihren Anwälten und dem Gericht eine gütliche Einigung versuchen sollen. Sie findet innerhalb weniger Wochen statt..
In vielen Fällen wird in der Güteverhandlung eine Lösung gefunden, etwa indem sich die Parteien in Form eines Vergleichs auf die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers oder auf sein Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung einigen. Vergleiche sind freiwillige Vereinbarungen. Kommt es nicht dazu, findet der so genannte Kammertermin statt, in dem das Gericht durch Urteil entscheidet, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.
Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt)
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, sollten sich umgehend, spätestens aber am dritten Werktag nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Ansonsten droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld.
Arbeitslosengeld wird in der Regel ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Ablauf der Kündigungsfrist) bezahlt. Die Kündigungsschutzklage hat hierauf keinen Einfluss.
Die Arbeitsagentur verhängt in bestimmten Fällen (vor allem bei fristloser Kündigung und/oder verhaltensbedingter Kündigung ) eine Sperrzeit, was zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld bezieht.
Gibt es Anhaltspunkte, dass die Kündigung nicht wirksam ist, ist es oftmals ratsam, schon frühzeitig bei der Arbeitsagentur darauf hinzuwirken, dass keine Sperrzeit verhängt wird, oder, wenn eine solche bereits verhängt wurde, dagegen vorzugehen.Dies gilt natürlich auch, wenn sich dies später herausstellt.