Abfindung

Abfindung


Anspruch auf Abfindung?


Viele Arbeitnehmer sind der Ansicht, dass ihnen im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses stets eine Abfindung zustünde. Hierbei handelt es sich um einen weitverbreiteten Irrtum, da es einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung grundsätzlich nicht gibt.

Nur ausnahmsweise gibt es einen solchen gesetzlichen Anspruch oder er ergibt sich aus einem Sozialplan, den der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat beispielsweise für den Fall eines Stellenabbaus, vereinbart hat.

Häufig werden dennoch Abfindungen beim Vorliegen einer Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gezahlt oder auch beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder eines Abwicklungsvertrages. Sie werden dann dafür bezahlt, dass der Arbeitnehmer sich schlussendlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt.

Arbeitgeber wissen, dass das Gesetz an Kündigungen hohe Anforderungen stellt. Verlieren sie einen Kündigungsschutzprozess, müssen sie den Arbeitnehmer gegen ihren Willen weiterbeschäftigen und sie müssen gegebenenfalls den sogenannten Verzugslohn an den Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des Prozesses nachbezahlen.

Bei Abwägung der Risiken ist es für den Arbeitgeber oftmals interessanter, eine mehr oder weniger hohe Abfindung zu bezahlen, als das Ende des Verfahrens abzuwarten. Umgekehrt möchte manche Arbeitnehmer nicht wieder auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren und ist deshalb ebenfalls zu einem Kompromiss bereit.

Eine Abfindung ist im Arbeitsrecht somit eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die dazu dienen soll, die mit der Kündigung verbundenen finanziellen Nachteile auszugleichen.


Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung hängt von vielen Faktoren ab. Als grober Anhaltspunkt dient die sogenannte Faustformel (1/2 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr). Sind die Chancen des Arbeitnehmers beispielsweise in einem Kündigungsschutzprozess schlecht, wird man von dieser Faustformel nach unten abweichen und für den Fall, dass die Kündigung des Arbeitgebers auf wackligen Füßen steht, nach oben.

Es können aber auch andere Faktoren, vor allem das Alter des Arbeitnehmers, eine Rolle spielen. Je älter der Mitarbeiter und umso schlechter seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, desto höher kann eine Abfindung ausfallen.

Nicht zuletzt entscheidet das Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers oder seines Anwaltes über die Höhe der Abfindung.

Die Faustformel ist also nicht bindend und auch nicht das Maß aller Dinge.


Steuern und Abgaben

Der Abfindungsvertrag unterliegt der Einkommenssteuer, ist aber sozialabgabenfrei.

Steuerlich erfolgt eine Besserstellung im Verhältnis zum normalen Arbeitslohn durch die sogenannte Fünftelungsregelungs nach § 34 EStG. Durch diese Regelung wird die über hohe Steuerlast aufgrund der Steuerprogression etwas abgemildert.

Die Auswirkung dieser Regelung ist finanziell stark davon abhängig welche Einkünfte der Arbeitnehmer im Auszahlungsjahr der Abfindung neben der Abfindung hat. Je niedriger diese Einkünfte sind desto stärker schlägt die Regelung finanziell durch und mindert die Steuerlast. Aus diesem Grunde muss immer untersucht werden, wann der geeignete Zeitpunkt für die Auszahlung der Abfindung ist.


Arbeitslosengeld

Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld I erfolgt grundsätzlich nicht.

Einigen Sie sich jedoch auf die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, bei dem die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, kommt es zu einer Anrechnung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches.

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