Abmahnung

Abmahnung


Eine Abmahnung kann verschiedene Funktionen haben. Für den Arbeitgeber kann sie für eine Kündigung vorbereitend sein, für den Arbeitnehmer soll sie eine Warnfunktion haben, die ihn veranlassen soll sein Verhalten im Arbeitsverhältnis zu ändern, umso eine Kündigung zu vermeiden.



Die Abmahnung ist die „gelbe Karte“ im Arbeitsverhältnis.


Eine Abmahnung ist vor Ausspruch einer verhaltensbedingten oder einer leistungsbedingten Kündigung erforderlich. Entbehrlich ist sie allenfalls dann, wenn mit ihr eine Verhaltensänderung nicht erzielt werden kann oder bei ganz schweren Vertragsverletzungen, bei denen der Arbeitnehmer von vornherein wissen muss, dass sie zur Kündigung führen werden.

Eine Abmahnung kann auch, zumindest theoretisch, mündlich erfolgen, sollte aber in jedem Fall, allein aus Dokumentation-und Beweisgründen schriftlich erfolgen.

Die Abmahnung hat den konkreten Pflichtenverstoß, so genau als möglich, zu benennen. Der Arbeitnehmer ist weiter aufzufordern in Zukunft einen solchen Pflichtenverstoß zu unterlassen. Des weiteren ist in der Abmahnung darüber aufzuklären, dass ein weiterer Pflichtenverstoß arbeitsvertragliche Konsequenzen, bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, zur Folge haben kann.



Typische Abmahngründe sind Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, Beleidigungen unter Kollegen oder Vorgesetzten, Beschädigung von Betriebseinrichtungen, zu spätes Erscheinen am Arbeitsplatz, Nichteinhaltung von Pausenzeiten, fehlende Krankmeldungen, schlechte Arbeitsleistungen und vieles mehr.


Erfolgt eine Abmahnung aus Sicht des Arbeitnehmers zu Unrecht, kann er in einem gerichtlichen Verfahren versuchen, die Beseitigung der Abmahnung aus der Personalakte durchzusetzen oder eine Gegendarstellung in die Personalakte aufnehmen lassen.


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